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Urteil Landwirtschaftliche Rekurskommission (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2004 89: -

Ein Kläger hat ein Arrestbegehren gegen einen Beklagten eingereicht, um Forderungen des Beklagten gegenüber einer Organisation zu verarrestieren. Das Einzelgericht wies das Begehren ab, woraufhin der Kläger Beschwerde einreichte. Die Beschwerde wurde abgewiesen, da der Kläger nicht glaubhaft machen konnte, dass der Beklagte verarrestierbare Forderungen hatte. Der Richter war lic. iur. P. Diggelmann. Die Gerichtskosten betrugen CHF 1'500.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2004 89

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2004 89
Instanz:-
Abteilung:Landwirtschaftliche Rekurskommission
- Entscheid AGVE 2004 89 vom 20.08.2004 (AG)
Datum:20.08.2004
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2004 89 S.321 2004 Direktzahlungen 321 I. Direktzahlungen 89 Tierschutz; Vertrauensschutz bezüglich bewilligungspflichtiger...
Schlagwörter : Stall; TSchV; Bewilligung; Einrichtungen; Stalleinrichtungen; Landwirtschaft; Tatsache; Rekurskommission; TSchG; Landwirtschaftliche; Direktzahlungen; Aufstal-; Vertrauensgrundlage; Privaten; Einbaus; Landwirtschaftlichen; Aufstallungssysteme; Systeme; Bundesamt; Tierschutzvorschriften; Tierschutz; Vertrauensschutz; Tierschutz-; Entscheid; Sachen; Finanzdepartement
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
Schweizer, , Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 107 ZPO, 2014

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2004 89

2004 Direktzahlungen 321

I. Direktzahlungen



89 Tierschutz; Vertrauensschutz bezüglich bewilligungspflichtiger Aufstal- lungssysteme und Stalleinrichtungen - Die blosse Tatsache, dass serienmässig hergestellte Aufstal- lungssysteme und Stalleinrichtungen bewilligungspflichtig sind, bildet keine hinreichende Vertrauensgrundlage für die Tierschutz- konformität eines von einem Privaten vorgenommenen Einbaus.
Aus einem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom 20. August 2004 in Sachen L. gegen Finanzdepartement (Abteilung Landwirtschaft).
Aus den Erwägungen

2.2.1.8. Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, die 1995
eingebauten, serienmässig hergestellten Stalleinrichtungen seien ge-
mäss Art. 5 TSchG und Art. 27 TSchV sicherlich bewilligt gewesen
(...).
Serienmässig hergestellte Aufstallungssysteme und Stallein-
richtungen zum Halten von Nutztieren dürfen nur angepriesen wer-
den, wenn sie durch eine vom Bundesrat bezeichnete Stelle bewilligt
worden sind. Die Bewilligung setzt voraus, dass die Systeme und
Einrichtungen den Anforderungen an eine tiergerechte Haltung ent-
sprechen (Art. 5 Abs. 1 TSchG). Unter die Bewilligungspflicht fallen
auch die Einrichtungen für Schweine (Art. 27 Abs. 1 TSchV), insbe-
sondere die Bodenbeläge und Kotroste (Art. 27 Abs. 2 lit. b TSchV)
sowie die Aufstallungssysteme (Käfige, Boxen, Stände, Ställe usw.)
als Ganze, selbst wenn die einzelnen Bestandteile schon bewilligt
sind (Art. 27 Abs. 3 TSchV). Der Hersteller muss bewilligte Auf-
stallungssysteme und Stalleinrichtungen mit der Bewilligungsnum-
mer versehen und dem Tierhalter allfällige mit der Bewilligung ver-
2004 Landwirtschaftliche Rekurskommission 322

bundene Bedingungen und Auflagen bekannt geben (Art. 30 Abs. 1
TSchV). Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Veterinärwesen
(Art. 28 Abs. 1 und 4 TSchV).
Der Landwirtschaftlichen Rekurskommission ist nicht bekannt,
ob die Einrichtungen, die im Stall der Beschwerdeführer eingebaut
wurden, serienmässig hergestellt werden bzw. ob es sich um einen
bewilligten Originaltyp handelt. Eine Bewilligungsnummer des Her-
stellers wurde nicht genannt. Tatsache ist, dass die vorgefundenen
Einrichtungen den Tierschutzvorschriften nicht entsprochen haben.
Es ist aber davon auszugehen, dass das Bundesamt für Veterinärwe-
sen nur tierschutzkonforme Systeme und Einrichtungen bewilligt
(Art. 5 TSchG). Entweder wurde also eine nicht zertifizierte Ein-
richtung eingebaut ein bewilligter Typus abgeändert. In beiden
Fällen liegt die Verantwortung dafür bzw. für die Einhaltung der
Tierschutzvorschriften bei den Beschwerdeführern. Sie können sich
allenfalls beim Stallbauer schadlos halten, falls dieser eine Zusiche-
rung betreffend Gesetzeskonformität der Einbauten abgegeben hat.
Die blosse Tatsache, dass serienmässig hergestellte Aufstallungs-
systeme und Einrichtungen bewilligungspflichtig sind, genügt nicht
als Vertrauensgrundlage für die Tierschutzkonformität eines von ei-
nem Privaten vorgenommenen Einbaus.
Im Übrigen hätten sie mittels Nachmessens ohne weiteres fest-
stellen können, dass die Kastenstände den gesetzlich vorgeschriebe-
nen Mindestmassen nicht entsprachen. Somit fehlt es für den Ver-
trauensschutz auch an der Voraussetzung (...), dass eine allfällige Un-
richtigkeit nicht ohne weiteres erkennbar sein darf.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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